Rechtsanwaltskanzlei Rheinfels

Familien- und Erbrecht, Verkehrs- und Mietrecht

Erbrecht

Wie im Familienrecht ist es auch im Erbrecht wichtig und empfehlenswert, alle zukünftigen Fragen schon frühzeitig geklärt zu haben. Beim Abfassen eines Testaments ist anwaltliche Hilfe angeraten, wenn die Familien- oder Vermögensverhältnisse kompliziert sind.

Besonders häufig treten Fälle auf, in denen grundsätzlich Erbberechtigte von der Erbschaft ausgeschlossen wurden und nun um ihren Pflichtteil kämpfen.

Wichtig ist daher zu wissen:

  • dass sich am 15.08.2015 mit der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) auch erhebliche rechtliche Veränderungen für deutsche „Testamente“ ergeben können.
  • dass ein maschinengeschriebenes Testament nicht gültig ist: Ein Testament ist eigenhändig aufzusetzen, mit vollem Zu- und Nachnamen zu unterschreiben und mit dem entsprechenden Datum zu versehen.
  • dass ein Pflichtteilsanspruch nur innerhalb von drei Jahren nach dem Todesfall geltend gemacht werden kann.
  • dass Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt sind.
  • dass Lebensgefährten kein gesetzliches Erbrecht haben und nur dann etwas erben, wenn sie testamentarisch begünstigt wurden. Ansonsten sind sie nicht „abgesichert“.
  • dass Pflegeleistungen auch nach dem neuen Erbrecht nur von Abkömmlingen (Kinder, Enkel etc.) geltend gemacht werden können (§ 2057 a BGB).
  • dass selbst die Annahme (Nichtausschlagung) einer Erbschaft unter Umständen angefochten werden kann. Die Auseinandersetzung mit dem Nachlassgericht oder diversen Gläubigern ist dennoch „anstrengend“.
  • dass Testamente angefochten werden können, wenn sie nachweislich nicht den Willen des Erblassers darstellen.
  • dass der Testamentsvollstrecker niemals von zwei Personen gemeinsam, zum Beispiel einem Ehepaar, (vertraglich) eingesetzt werden kann (§ 2278 Abs. 2 BGB), sondern immer nur vom Erblasser für dessen Nachlass, wobei dieser auch mehrere Testamentsvollstrecker einsetzen kann oder einem Dritten das Recht einräumen kann, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.
  • dass nicht einmal 20 % der deutschen Bevölkerung über ein Testament verfügt.
  • dass, wenn Erben nicht bestimmt wurden und auch nicht auffindbar sind, das Bundesland erbt, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB), also zum Beispiel das Land Berlin („arm aber sexy“). Das wollen Sie doch bestimmt nicht, oder?
Für Ehepaare, die sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzen (Berliner Testament) gilt, dass ein Partner alles handschriftlich niederlegt und der andere sich mit seiner Unterschrift dem Vorangegangenen anschließt und dies auch so ausführt. Achtung: Ein Pflichtteilsberechtigter kann nahezu niemals von seinem Pflichtteil ausgeschlossen werden, es sei denn, er hat dem Erblasser z.B. nach dem Leben getrachtet. Diese Rechtslage hat sich auch nach der Reform des Erb- und Verjährungsrechts nicht geändert. Gerade beim Berliner Testament können Pflichtteilsberechtigte die vom Erblasser geplanten Vermögensverschiebungen erheblich zu ihren Gunsten beeinträchtigen. Bei derartigen Konstellationen kann der Anwalt einige Absicherungen im Testament verankern. Achtung: Zwar zählt nur das aktuellste wirksame Testament, jedoch sind auch ältere vorhandene Testamente beim Nachlassgericht abzugeben, da man sich ansonsten einer Urkundenunterdrückung strafbar macht. Das Nachlassgericht hat zu entscheiden, welches Testament das allein gültige ist.
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