Rechtsanwaltskanzlei Rheinfels

Familien- und Erbrecht, Verkehrs- und Mietrecht

Familienrecht, Ehescheidung, Unterhalt, Ehevertrag

Familienrecht

Ich biete Ihnen eine umfassende und kompetente Beratung und Vertretung im Bereich des Familienrechts. Dabei befasst sich meine Expertise insbesondere auf die Rechtsverhältnisse der Ehe und Familie, angefangen bei Eheverträgen vor und nach der Eheschließung, Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen im Falle einer Scheidung. Gemeinsam erarbeiten wir Lösungen für alle Fragen des Unterhalts, des Sorgerechts, des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs. Wichtig ist häufig auch die Neuregelung des Wohnrechts, einer möglichen Nutzungsausfallentschädigung und der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an Hausrat und die Aufteilung und Übertragung von Grundstücken und Immobilien.
Ich befasse mich mit allen rechtlichen Belangen von ehelichen und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. Ich schlichte Konflikte zwischen geschiedenen Eheleuten, bei Unterhaltsansprüchen und Sorgerechtsfragen mit Kompetenz und Einfühlungsvermögen.

Meine Leistungen im Familienrecht im Überblick:

  • Begleitung und Bearbeitung bei Scheidung, Aufhebung von Lebenspartnerschaften
  • Begleitung und Bearbeitung bei Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen
  • Beratung und Vertretung bei allen unterhaltsrechtlichen und sorgerechtlichen Angelegenheiten
  • Auseinandersetzung von gemeinsamen Immobilien und des Hausrats
  • Prüfung des Möglichkeit Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  • Erstellung von Eheverträgen
  • Konfliktlösung bei familiären Streitigkeiten
Die Ehegatten müssen grundsätzlich seit einem Jahr voneinander getrennt leben, um einen Scheidungsantrag einreichen zu lassen. In einem Härtefall kommt eine Scheidung jedoch auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht. Grundsätzlich vollzieht sich die Trennung durch Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung/Haus. Hierbei kommt es auf das Datum des tatsächlichen Auszugs und nicht auf den Zeitpunkt der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt an. Sie können aber auch innerhalb ein und derselben Wohnung „getrennt von Tisch und Bett“ leben.

Erforderlich ist die Einreichung eines schriftlichen Scheidungsantrags durch einen Rechtsanwalt (Anwaltszwang), um eine Ehe aufzulösen. Hat Ihr Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt und wollen Sie diesem Antrag kompromisslos zustimmen, benötigen Sie nicht unbedingt einen eigenen Anwalt. Bedenken Sie aber, dass es auch, wenn sich beide Eheleute scheiden lassen wollen, eine Vielzahl von regelungsbedürftigen Punkten gibt, welche es zu beachten und zu regeln gilt (Unterhalt, Zugewinnausgleich, die elterliche Sorge für die Kinder und das Umgangsrecht, Ehewohnung, Hausrat etc.). Die Regelung dieser Bereiche auch für die Zukunft, wenn Sie sich mit dem Partner nicht mehr ganz so einig sind, sollte bedacht werden. Es bietet sich die Möglichkeit eines Ehevertrages oder einer sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung an.

Sollte sich später herausstellen, dass Sie sich mit ihrem Partner auch nur in einem der oben genannten Punkte nicht einig sind, müssen Sie bei Gericht einen Antrag stellen, für den Sie dann doch wieder einen zweiten Anwalt benötigen. Es ist ein häufiger Fehler, dass dann ein Anwalt zu einem späteren Zeitpunkt doch noch beauftragt wird, der Sie von Anfang an (zu denselben Kosten) hätte rechtlich gut beraten und anwaltlich zu einer sinnvollen Lösung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte beitragen können. Hier kurzfristig Geld sparen zu wollen, kann langfristig sehr teuer werden. Für den Fall, dass Sie, wie häufig, einen Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe haben, wird ihr Anwalt vom Staat bezahlt, so dass es aus Gründen der Kostenersparnis häufig nicht notwendig ist, auf einen Anwalt zu verzichten.

Bei der Frage nach der Höhe des Unterhaltsanspruches kann u.a. die sog. Düsseldorfer Tabelle (und andere Unterhaltstabellen) eine Orientierung bieten. Aber Vorsicht: Errechnen Sie sich den Unterhalt nicht selbst! Die korrekte Unterhaltsberechnung kann nur ein Fachmann vornehmen. Einfach die Daten aus der Tabelle abzulesen reicht nicht. So kommen je nachdem, ob der Unterhaltspflichtige keinen Ehegattenunterhalt, oder nur einem Kind Unterhalt zahlt, Herabstufungen, bzw. Heraufstufungen in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige mehr als einem Ehegatten und zwei Kindern unterhaltspflichtig ist. Darüberhinaus sind noch eine Vielzahl weiterer Punkte zu beachten (die Höhe der Anrechnung von Kindergeld etc. ). Sie sollten sich auf jeden Fall detailliert beraten lassen und nicht versuchen, den Unterhalt selbst berechnen zu wollen. Schon gar nicht, sollten Sie vorschnell eine Unterhaltsvereinbarung unterschreiben.
Das während der Ehezeit erworbenen Vermögen wird während des Ehescheidungsverfahrens im Rahmen des Zugewinnausgleichs zwischen den Parteien aufgeteilt (auseinandergesetzt). Der Anspruch auf Aufteilung des Vermögens besteht grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.
Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt häufig von dem gleichzeitig durchzuführenden Versorgungsausgleichsverfahren ab. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich mit dem Scheidungsverfahren verbunden und dient dem Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften bei den jeweiligen Versorgungsträgern (BfA, LVA, etc.). Unter bestimmten Voraussetzungen kann vor oder auch noch im Scheidungstermin auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien verzichtet werden. In anderen Fällen ist es möglich, den Versorgungsausgleich vor dem Notar auszuschließen. Der Wegfall des Versorgungsausgleichs kann zu einer erheblichen Beschleunigung des Ehescheidungsverfahrens führen. Ein solcher Ausschluss sollte jedoch nur dann in Betracht gezogen werden, wenn keiner der Eheleute auf erhebliche Versorgungsanwartschaften verzichten muss.
Nach dem Gesetz verbleibt das Sorgerecht als gemeinsames Sorgerecht gegenüber den Kindern bei beiden Elternteilen auch nach der Ehescheidung. Dies soll dazu beitragen, dass sich auch nach der Trennung und Scheidung beide Elternteile weiterhin für ihre Kinder verantwortlich fühlen. Nur in wenigen Ausnahmefällen wird einem Ehepartner das alleinige Sorgerecht übertragen. Weiterhin steht demjenigen Elternteil bei dem die Kinder nicht leben, das sog. Umgangsrecht zu, da zum Wohle des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts können beide Elternteile eigenverantwortlich regeln. Sollte es jedoch hier zu Problemen kommen, kann auch der Umgang auf Antrag bei Gericht bis in Detail festgelegt werden.
Grundsätzlich lässt sich die Höhe des Kindesunterhalts aus der Düsseldorfer Tabelle (Berliner Tabelle u.a.) entnehmen. Aber Vorsicht: Errechnen Sie nicht selbst den Unterhalt. Oft kommt es zu Über- oder Unterzahlungen, da nur ein Fachmann die Unterhaltstabellen richtig lesen kann.
Im Falle der Trennung ist es wichtig, Informationen und Unterlagen zu sichern, um berechtigte Ansprüche gegenüber dem Ehegatten durchsetzen zu können. Insbesondere sollten Sie folgende Unterlagen sichern: – Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder – Kontoauszüge, Sparverträge, Bausparverträge, Belege für sonstige Wertanlagen (Aktien, Wertpapiere etc.) – Grundbuchauszüge und Unterlagen zur (Immobilien-) Finanzierung – Versicherungsverträge (z.B. Lebensversicherung) – Belege für den Kauf von wertvollen Gegenständen – Unterlagen über die in der Ehe empfangenen Schenkungen und Erbschaften – KFZ-Brief.
Sie sollten den Brief umgehend und sorgfältig lesen, da innerhalb von zwei Wochen, möglichst unter Hilfenahme eines Rechtsanwalts, auf den Scheidungsantrag reagiert werden soll. Eine Vertretung durch einen Anwalt ist grundsätzlich ratsam.
Am besten ist es, wenn man sich bereits außergerichtlich vor der Stellung eines Ehescheidungsantrags oder kurz danach über ein Rechtsanwalt mit dem Ehepartner über die wesentlichen Punkte (neben Ehegatten- und Kindesunterhalt auch über den Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und das Umgangsrecht mit den Kindern) geeinigt hat. Dies spart Zeit und Kosten und verhindert meist, dass vor Gericht „schmutzige Wäsche gewaschen“ wird.
Ganz besondere Bedeutung kommt dem Termin der Rechtskraft der Scheidung für den nicht berufstätigen Ehegatten zu, der bisher in der Krankenversicherung durch den anderen Ehegatten familienversichert gewesen ist. Mit der Rechtskraft endet der Krankenversicherungsschutz, wovon die Krankenkasse zu unterrichten ist. Unter Umständen kann die freiwillige Weiterversicherung beantragt werden. In jedem Fall sollten Sie sich sofort um eine eigene Krankenversicherung kümmern. Mit der Rechtskraft der Scheidung (meist bereits zuvor schon mit der Trennung) ändert sich auch Ihre Steuerklasse. Müssen Sie Unterhaltszahlungen an Ihren (früheren) Ehegatten leisten, können Sie diese meist auch steuerlich geltend machen.
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